RS Vfgh 1997/5/7 B973/97

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Stattgabe der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen einen Baubescheid, mit welchem dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Baubewilligung für Änderungen beim bestehenden Wohnhaus gemäß §1 Abs1 Tir FreilandbautenG stattgegeben wurde.

Der vom Antragsteller im vorliegenden Fall ins Treffen geführte mögliche, allfällige Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes ist nicht unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht in die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG durchzuführende Interessenabwägung miteinzubeziehen, zumal Rechtsmittel gegen einen Abbruchbescheid selbst einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sind.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B973.1997

Dokumentnummer

JFR_10029493_97B00973_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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