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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Stattgabe der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen einen Baubescheid, mit welchem dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Baubewilligung für Änderungen beim bestehenden Wohnhaus gemäß §1 Abs1 Tir FreilandbautenG stattgegeben wurde.
Der vom Antragsteller im vorliegenden Fall ins Treffen geführte mögliche, allfällige Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes ist nicht unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht in die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG durchzuführende Interessenabwägung miteinzubeziehen, zumal Rechtsmittel gegen einen Abbruchbescheid selbst einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sind.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B973.1997Dokumentnummer
JFR_10029493_97B00973_01