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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0132 E 18. März 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 96/09/0328 3Stammrechtssatz
Ob der Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist; es ist daher nicht rechtwidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Besch erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0205).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090131.X01Im RIS seit
20.11.2000