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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/16 91/09/0179 5Stammrechtssatz
Wenn gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090151.X02Im RIS seit
11.07.2001