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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
F o l g e , soweit die Löschung der Wortmarke Nr 63 509 "Tabasco" durch Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenates bekämpft wird,
k e i n e F o l g e , soweit die Feststellung, daß die Wort-Bildmarke Nr 64 707 "Tabasco" nicht eintragungsfähig war, und die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten bekämpft werden.
Sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus §33 Abs2 MarkenschutzG geht hervor, daß das Löschungserkenntnis auf den Tag der Registrierung zurückwirkt. Der Verlust des markenrechtlichen Schutzes stellt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Eintrittes mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides oder mit Durchführung der Löschung - bei Abwägung aller berührten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin dar. Dies schon deswegen, weil bei Durchführung der Löschung der Beschwerdeführerin Nachteile auch dadurch erwachsen können, daß gutgläubige Dritte Markenrechte erwerben können, und überdies das MarkenschutzG keine Bestimmung enthält, wonach bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof die Marke wieder mit der seinerzeitigen Priorität im Markenregister eingetragen werden könnte.
Soweit mit der Beschwerde die Feststellung, daß die Wort-Bildmarke Nr 64 707 "Tabasco" nicht eintragungsfähig war, und die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten bekämpft werden, war dem Antrag keine Folge zu geben, weil die Antragstellerin ihr diesbezügliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise konkretisiert hat.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B889.1997Dokumentnummer
JFR_10029486_97B00889_01