RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0070

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §96;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0121 4

Stammrechtssatz

Eine Einschränkung dahin, daß es bei der Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung durch die Dienstbehörde darauf ankommt, daß jene Fachabteilung (Unterorganisationseinheit), die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständig ist, Kenntnis erlangt haben muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, daß die entscheidende Information an die Dienstbehörde und nicht bloß an eine Fachabteilung derselben gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, daß die für die Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt der Dienstbehörde

(Hinweis E 25.6.1990, 90/09/0051, 0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090070.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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