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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090006.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009