RS Vfgh 1997/5/14 B760/97

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Antragsteller behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B760.1997

Dokumentnummer

JFR_10029486_97B00760_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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