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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Der Antragsteller behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B760.1997Dokumentnummer
JFR_10029486_97B00760_01