TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/1 V122/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
StarkstromwegeG 1968 §5
Stmk StarkstromwegeG §5

Leitsatz

Teilweise Stattgabe des Individualantrags von Gemeinden auf Aufhebung eines Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitung an die beteiligte Partei; Qualifikation des bekämpften Rechtsaktes gegenüber den zur Duldung verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung; Legitimation der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer angesichts der unmittelbaren Duldungsverpflichtung gegeben; fehlerhafte, dem Starkstromwegegesetz - als lex specialis gegenüber dem Bundesgesetzblattgesetz - nicht entsprechende Kundmachung durch zwei Gemeinden; Aufhebung der Verordnung nur hinsichtlich dieser beiden Gemeinden

Spruch

1. Die Wortfolgen "den Gemeinden" und "und Hofstätten" in dem mit "Spruch I.1.)" überschriebenen Teil der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 2003, Z FA13A-43.20-999/03-1, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Das Land Steiermark ist schuldig, der antragstellenden Gemeinde zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 1.962,- € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Verwaltungsakt vom 15. Juli 2003 erteilte die Steiermärkische Landesregierung der Steweag-Steg GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) befristet bis 31. Juli 2005 gemäß §5 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Steiermärkisches StarkstromwegeG 1971), LGBl. Nr. 14/1971, (in der Folge Stmk. StWG) die Berechtigung, fremde Gründstücke u.a. in der antragstellenden Gemeinde zur Vornahme von Vorarbeiten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die Einbindungen der 110-kV-Leitungen Grambach-Gleisdorf in das projektierte 380/110-kV-Umspannwerk Oststeiermark/Wünschendorf nach Maßgabe der Lagepläne in Anspruch zu nehmen. Diese Bewilligung wurde der beschwerdeführenden Gemeinde mit dem Ersuchen u.a. um Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel und Auflage des beiliegenden Übersichtsplanes zur allgemeinen Einsichtnahme übermittelt. Sie wurde von 18. Juli bis 4. August 2003 an der Amtstafel der antragstellenden Gemeinde angeschlagen.

Der mit "Spruch I.1.)" überschriebene Teil dieses Verwaltungsaktes lautet wörtlich:

"Der Steweag-Steg GmbH wird befristet bis 31. Juli 2005 gemäß §5 des Landes-Ausführungsgesetzes vom 10. November 1970, LGBl. Nr. 14/1971 i.d.g.F., über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken, (Steiermärkisches StarkstromwegeG 1971, Stmk. StWG), die Berechtigung erteilt, zur Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke in den Gemeinden Labuch und Hofstätten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die Einbindungen der 110-kV-Leitungen Grambach - Gleisdorf in das projektierte 380/110-kV-Umspannwerk Oststeiermark/Wünschendorf nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk des vorliegenden Bescheides versehenen Lagepläne in Anspruch zu nehmen."

2. Die antragstellende Gemeinde begehrt in ihrem Hauptantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG, diese "Emanation" in folgendem Umfang wegen Gesetzwidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben:

"im Spruch I.1.) die Worte 'den Gemeinden' und 'und Hofstätten'"

Darüber hinaus stellt sie mehrere Eventualanträge.

2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Antrags enthält die Eingabe folgende - zueinander im Widerspruch stehende - Ausführungen:

2.1.1. Argumente für die Zulässigkeit:

"Die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15545/1997 zu §5 StarkstromwegeG 1968 geäußerte Rechtsansicht, wonach gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern eine Verordnung zu ergehen habe, sind auf die Vollziehung des §5 des Steiermärkischen StarkstromwegeG 1971 fußenden Vollzugsakte ohne weiteres übertragbar.

Die hiemit bekämpfte Emanation wurde in der Zeit vom 18.07. bis 04.08.2003 an der Amtstafel der antragstellenden Gemeinde angeschlagen.

Mit der angefochtenen Emanation werden der Beteiligten Rechte eingeräumt und vice versa den Grundeigentümern und damit auch der Beschwerdeführerin Verpflichtungen auferlegt, die als materielle Enteignung einzuordnen sind. Die Maßnahmen erschöpfen sich nicht allein in Eigentumsbeschränkungen, sondern wird damit der Beteiligten und den von ihr beauftragten Firmen [...] die sonst nur dem Eigentümer eingeräumte Berechtigung übertragen, Grundflächen zu betreten und darauf befindliche Sachen zu beseitigen (z.B. das Entfernen von Ästen, Büschen oder Bäumen) und Bodenverwundungen im Zuge von Bodenuntersuchungen vorzunehmen.

        Sofern es sich bei der gegenständlichen Emanation um eine

Verordnung handelt, greift diese in die Rechte der

beschwerdeführenden Gemeinde ein, die Eigentümerin von in ihrem

Gemeindegebiet gelegenen Grundflächen ist. Zwar wurde der

Beschwerdeführerin gegenüber die gegenständliche Emanation 'mit dem

Ersuchen um umgehende Bekanntmachung durch Anschlag an der

Gemeindetafel, Auflage des beiliegenden Übersichtsplanes zur

allgemeinen Einsichtnahme, Rücksendung einer mit dem Anschlags- und

Abnahmevermerk versehenen Bescheidkopie nach Ende der ortsüblichen

Bekanntmachung' übermittelt, doch bedeutet dies keineswegs, dass

ausschließlich die von der in den vidierten Lageplänen [...]

eingezeichneten Trassenführung erfassten Grundflächen davon betroffen

wären. Im Vorspruch heißt es zwar: 'Von diesen Vorarbeiten betroffen

sind die KG ... und die KG Wünschendorf in der Gemeinde Hofstätten',

doch enthält bereits Spruchpunkt 1.1. keine dahingehende

Einschränkung, sondern wird mit ihm die Berechtigung erteilt 'zur

Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke in den Gemeinden ... und

Hofstätten zu betreten und ... in Anspruch zu nehmen'. Und in der

Begründung der Emanation heißt es auf S. 4 im letzten Absatz ausdrücklich: 'Das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und sie für Vorarbeiten zu benützen, bezieht sich nicht auf einzeln bestimmte Grundstücke, sondern auf Gemeindegebiete' und räume er innerhalb der selben 'das grundsätzliche Recht ein, überhaupt irgendwelche Grundstücke betreten bzw. nutzen zu können'.

Diese Unschärfe im örtlichen Anwendungsbereich und damit in der Beurteilung, wer von diesen Zwangsmaßnahmen betroffen ist, ändert jedoch nichts daran, dass die Regelung insofern hinreichend eindeutig ist, als eben alle Eigentümer von Grundflächen im Gebiet der antragstellenden Gemeinde die Verpflichtung zur Duldung der Vorarbeiten durch die bekämpfte Emanation auferlegt erhalten und es der Beurteilung der Beteiligten und der von ihr beauftragten Firmen obliegt, wem gegenüber sie die Zwangsrechte effektuieren.

Gleichermaßen sind auch die mit der bekämpften Emanation umschriebenen Eingriffe im Rahmen der Vorarbeiten wohl so weit konkretisiert, dass auch insofern die Emanation hinreichend eindeutig ist, um im Sinne des Art139 Abs1 B-VG bekämpfbar zu sein.

Infolge der zeitlichen Gegebenheiten und des Umstandes, dass die Beteiligte mit ihrem Schreiben vom 29.07.2003 [...] die Durchführung der Vorarbeiten für Ende August/Anfang September dieses Jahres angekündigt hat, ist der Eingriff jedenfalls aktuell und nicht bloß potentiell.

Wie der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 15545/1997 unter II.2. dargelegt hat, sind derartige Verordnungen der Individualanfechtung unterworfen und ist diese der dafür allein in Betracht kommende Rechtsweg."

2.1.2. Wesentlich umfangreicher führt die antragstellende Gemeinde jedoch Argumente gegen die Zulässigkeit des Antrags aus:

"Die antragstellende Gemeinde bezweifelt die Verordnungsqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dies allein bereits aufgrund des Umstandes, dass selbst bei seiner Verlautbarung Normunterworfene, sofern sie nicht intime verfassungsrechtliche Kenntnisse besitzen und mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im einzelnen vertraut sind, darin keinen Anhaltspunkt finden, der es für sie in nachvollziehbarer Weise offenlegen würde, dass sie als Eigentümer von Grundflächen, die im Gebiet der antragstellenden Gemeinde liegen, von dieser Enunziation normativ erfasst werden und damit an Private (nämlich die bewilligungswerbende Unternehmung und die 'mit der Vornahme der Vorarbeiten betrauten Mitarbeiter und Organe bzw. ... von ihr beauftragten Firmen') eine Ermächtigung, in ihre Eigentumsrechte unmittelbar einzugreifen, erteilt wird. Die Beurteilung der Frage, ob solche Eigentumseingriffe überhaupt erforderlich sind, ist dabei nach dem zu diesen Bestimmungen entwickelten Verständnis von der die Ermächtigung erteilenden Verwaltungsbehörde entzogen (siehe S. 4 Abs3 des angefochtenen Aktes: 'Ob Vorarbeiten überhaupt notwendig sind, entzieht sich der Überprüfung der Behörde und ist für ihre Entscheidung unerheblich'.)

Auch §5 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 (in der Fassung LGBl 2002/7) bringt keineswegs zum Ausdruck, dass die gemäß Abs3 dieser Vorschrift erteilte Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten (im Falle ihrer Kundmachung) bereits die Einräumung von Zwangsrechten gegenüber den Eigentümern von Grundflächen, die innerhalb des Gebietes einer betroffenen Gemeinde liegen, beinhalte.

Vielmehr ordnet Abs4 im letzten Satz an: 'Für das Verfahren gilt §19 lita bis d sinngemäß'.

Der Einleitungssatz des §19 Stmk StWG lautet, es seien auf 'das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ... die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden'. In der nachfolgenden lita wird festgelegt, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung die Behörde zu entscheiden hat, diesfalls also die in §21 leg. cit. als solche bezeichnete Landesregierung. Gemäß litb ist die 'Höhe der Entschädigung ... aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen'. Die litc regelt die sukzessive Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entschädigung.

In litd heißt es: 'Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (litb) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist'.

§19 Stmk StWG unterscheidet daher klar zwischen der Einräumung von Zwangsrechten in einem Enteignungsverfahren und der daraus erwachsenden Entschädigungspflicht. Es würde dem Gesetz unterstellt, sinnleere Regelungen zu beinhalten, sofern die Verweisung des §5 Abs4 letzter Satz auf §19 nicht, wie dies der Wortlaut der Regelungen eindeutig zum Ausdruck bringt, sowohl die bescheidförmige Einräumung der Zwangsrechte als auch deren Entschädigung erfasst würde, sondern die Zwangsrechtseinräumung bereits durch den nach §5 Abs3 ergehenden Bescheid (im Falle seiner Kundmachung) ausgesprochen wäre und §19 nur mehr die Festsetzung der Entschädigung erfassen sollte. Dies wird insbesondere durch die Anordnung des §19 litd deutlich, der entweder als rechtlich unmaßgeblich qualifiziert werden müsste, oder der jeder Durchführung von Vorarbeiten entgegensteht, da weder der 'im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag' existieren kann, solange ausschließlich eine Vorarbeitenbewilligung gemäß §5 Abs3 ergangen ist.

Das Gesetz enthält daher ein mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere auch Art6 Abs1 MRK (zumindest nach dem bisherigen Verständnis) durchaus vereinbares Konzept der Umsetzung einer Vorarbeitenbewilligung, das auch dem Eigentumsschutz des Art1

1. ZPMRK ebenso Rechnung zu tragen vermag, wie dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art13 MRK.

Dieses Konzept schließt es jedoch von vornherein aus, dass die gemäß §5 Abs3 Stmk StWG erlassene Vorarbeitenbewilligung für sich allein bereits die Einräumung von Zwangsrechten gegenüber den Grundeigentümern innerhalb eines Gemeindegebietes, auf das sich die Vorarbeitenbewilligung bezieht, normiert.

Sofern man ungeachtet dessen die Kundmachung eines Vorarbeiten-Bewilligungsbescheides gemäß §5 Abs3 als Verordnung deuten wollte, könnte dieses Konzept jenem vergleichbar sein, das §4 Abs1 BundesstraßenG für die Festlegung des Straßenplanungsgebietes trifft. Dort jedoch wird mit dieser Regelung selbst bereits eine Eigentumsbeschränkung verknüpft, wie aus §15 Abs1 BundesstraßenG ersichtlich ist (samt der Möglichkeit zur Erwirkung von Ausnahmebewilligungen gemäß §15 Abs1 letzter Satz). Im gegenständlichen Falle würde mit der kundgemachten und als Verordnung gedeuteten Vorarbeiten-Bewilligung der örtliche Anwendungsbereich für nachfolgende Verfahren zur Zwangsrechtseinräumung gemäß §19 Stmk StWG festgelegt.

Dabei ist sich die antragstellende Gemeinde des Umstandes bewusst, dass dieses Verständnis der anzuwendenden Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 dazu führt, dass es sich - selbst wenn man einen kundgemachten Vorarbeiten-Bewilligungsbescheid gemäß §5 Abs3 leg. cit. als Verordnung deutet - wohl nicht mehr um einen der Individualanfechtung nach Art139 Abs1 B-VG unterliegenden Akt handelt. Zum einen scheint es nämlich unter diesen Voraussetzungen an der erforderlichen rechtseingreifenden Wirkung eines solchermaßen als Verordnung gedeuteten Vorarbeiten-Bewilligungsbescheides gegenüber Grundeigentümern zu fehlen, da mit diesem Akt nichts anderes als jenes Gebiet umschrieben würde, innerhalb dessen sodann die bescheidförmigen Verfahren gemäß §19 lita bis d leg. cit. in Betracht kommen. Zum anderen wäre ein solches bescheidförmiges Verfahren ein zumutbarer Rechtsweg, um die etwaige Prüfung eines solchen das 'Vorarbeitengebiet' umschreibenden Aktes gemäß §5 Abs3 herbeizuführen.

Alles dies ändert jedoch nichts daran, dass es im Interesse der Wahrung der rechtsstaatlichen Erfordernisse an die Erkennbarkeit der Normqualität eines Aktes aus ihm selbst geboten erscheint, dass auch eine Vorarbeiten-Gebiets-Verordnung als solche für jeden Normunterworfenen erkennbar in Erscheinung zu treten hat."

2.2. In der Sache führt die antragstellende Gemeinde aus:

2.2.1. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 15.545/1999 habe der Verfassungsgerichtshof zwar ausgesprochen, dass gemäß §5 StWG (das könne auf die entsprechende Regelung des Stmk. StWG ohne weiteres übertragen werden) gegenüber den betroffenen Grundeigentümern eine Verordnung zu ergehen habe, doch sei die Frage der rechtsstaatlichen Anforderungen "zum einen an die Ermächtigung und zum anderen an den diese Ermächtigung ausschöpfenden Verwaltungsakt nicht Gegenstand seiner Entscheidung" gewesen. Die bekämpfte Emanation lasse nicht erkennen, welcher Rechtsquellenkategorie sie angehört, an wen sie sich richtet, auf welche Flächen und welche Maßnahmen sich die Bewilligung erstreckt und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen sie bestehen.

2.2.2. Die angefochtene Emanation, die von 18. Juli bis 4. August 2003 an der Amtstafel der antragstellenden Gemeinde angeschlagen gewesen sei, sei nicht rechtmäßig kundgemacht worden. Der Anschlag des Verwaltungsaktes der Landesregierung an der Amtstafel der Gemeinde möge "ein Vorgehen unter Ausschöpfung der Amtshilfe im Sinne des Art22 B-VG" darstellen. Einer Behörde stehe es jedoch ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht offen, diesen Schritt der Normerzeugung auf eine andere Behörde zu übertragen. Die Kundmachungsregelung des §5 Abs3 Stmk StWG (die Bewilligung ist "spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen") erscheine als verfassungsrechtlich bedenklich im Hinblick auf rechtsstaatliche Anforderungen. Damit sei der Kundmachungszeitraum ebenso wenig mit der durch Art18 B-VG gebotenen Klarheit umschrieben wie das Inkrafttreten.

2.2.3. Eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Grundeigentümer gegenüber jenen an der Erteilung der Bewilligung habe nicht stattgefunden, sodass die belangte Behörde Zwangsrechte einräume, ohne die Erforderlichkeit überhaupt zu prüfen, was dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen widerspreche.

2.2.4. Aus den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen sei nicht zu erschließen, auf welchem Wege eine als Verordnung ergehende Vorarbeitenbewilligung gemäß §5 Stmk StWG gegenüber Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten "umzusetzen, also zu vollstrecken" wäre.

3.1. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie zu den "Anfechtungsvoraussetzungen" ausführt:

"Es sei [...] darauf hingewiesen, dass die Antrag stellende Gemeinde mehrfach die Verordnungsqualität des von ihr angefochtenen Verwaltungsaktes anzweifelt [...]. Der Antragstellerin sei weiters ihre eigene Deutung [...] ihrer Antragsschrift entgegen gehalten, wo sie eine Interpretation vorschlägt, die dazu führen würde, dass ein zumutbarer Umweg existiert und demgemäß der von ihr gestellte Antrag zurückzuweisen wäre. Die beteiligte Partei vermeint jedoch, dass diese Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht zutrifft."

An anderer Stelle führt die mitbeteiligte Partei aus:

"Die Antragstellerin vermeint, dass der in §5 Abs4 letzter Satz Stmk StWG enthaltene Verweis auf §19 lita bis d Stmk StWG so zu verstehen ist, dass der Vorarbeiten-Verordnung ein Zwangsrechtsbescheid zu folgen hätte (letzterer in Konkretisierung dessen, wozu die Vorarbeiten-Bewilligung/-Verordnung berechtigt).

Abgesehen davon, dass diesfalls eine Individualanfechtung der Vorarbeiten-Verordnung nicht zulässig wäre, gibt es für diese Auslegung keine positiv rechtlichen Anhaltspunkte: §5 Abs4 Stmk StWG stellt sich als ausschließliche Entschädigungsregelung dar. Demgemäß kann sich der Verweis auf §19 lita bis d Stmk StWG schon begrifflich nur auf Verfahrensnormen beziehen, die im Entschädigungsverfahren von Relevanz sind (arg. '...sinngemäß.').

Untersucht man die verwiesenen Bestimmungen, so ist von lita des §19 Stmk StWG nur die Wortfolge 'Über ... die Entschädigung entscheidet die Behörde' anzuwenden. Lit b und c sind voll umfänglich anzuwenden.

Betreffend die sinngemäße Anwendung nach litd ist festzuhalten, dass eine verlässliche Feststellung der mit den Vorarbeiten verbundenen Beschränkungen erst nach deren Durchführung möglich ist. Die sinngemäße Anwendung (auch) des §19 litd Stmk StWG ist also nur im Zusammenhang mit einer allfälligen Vollstreckung des Vorarbeitenkonsenses von Relevanz.

Das Stmk StWG kennt also kein aus Verordnung und Zwangsrechtsbescheid bestehendes zweistufiges System, sondern resultiert die Berechtigung unmittelbar aus der Vorarbeitenbewilligung (bzw. die Duldungsverpflichtung aus der Vorarbeiten-Verordnung). Daran schließt sich lediglich ein allfälliges Entschädigungsfestsetzungsverfahren, soferne eine Beschränkung des Eigentumsrechtes überhaupt entstanden ist (was freilich vom Betroffenen zu beantragen, zu beziffern und zu bescheinigen wäre, sofern es nicht ohnehin zu einer gütlichen Einigung kommt)."

3.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung führt die mitbeteiligte Partei aus:

"Der Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde verbunden mit der gesetzlichen Vorschrift, dass mit den Vorarbeiten frühestens vier Wochen nach diesem Anschlag begonnen werden darf, stellt die ordnungsgemäße Kundmachung der Vorarbeiten-Verordnung dar und erlaubt den Betroffenen die Kenntnisnahme vor Aufnahme der Vorarbeiten. Diese Kundmachung stellt eine von den Bestimmungen des Stmk Kundmachungsgesetzes zulässige abweichende Kundmachungsform dar (vgl VfGH 27.2.2003, V54/02).

Die Antragstellerin rügt weiters die angeblich in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unklare Festlegung einer Kundmachungsfrist, zu verstehen als Zeitraum, innerhalb dessen die Verlautbarung bei Heranziehung eines Mediums wie einer Amtstafel zu erfolgen hat; Gleiches gelte für das in Kraft Treten.

Dem ist zu entgegnen, dass in der Zustellverfügung der Vorarbeiten-Verordnung die Antragstellerin zur Vornahme des Anschlages (Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel) und weiters zur Auflage eines der Verordnung beiliegenden Übersichtsplanes zur allgemeinen Einsichtnahme aufgefordert wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Hofstätten an der Raab diesen Anschlag im Rahmen der Amtshilfe (möglichst) unverzüglich durchzuführen hatte und wohl auch durchgeführt hat (Individualantrag, S. 6). Einer besonderen Fristsetzung zwischen Erhalt der Verordnung und deren Anschlag an der Amtstafel bedarf es wohl nicht. Mit diesem Anschlag ist eine 4-wöchige Frist verbunden, vor deren Ablauf mit den Arbeiten nicht begonnen werden darf. Es ist also unschwer möglich, die Kundmachung der Verordnung mit dem Anschlag an der Gemeindetafel gleichzusetzen, deren in Kraft Treten dagegen mit Ablauf von 4 Wochen, gerechnet ab dem Kundmachungstag.

Es ist daher auch nicht so, dass die beteiligte Partei durch den faktischen Beginn der Vorarbeiten das in Kraft Treten der Verordnung mitbestimmt hätte.

Es trifft auch nicht zu, dass die Kundmachung der Vorarbeiten-Verordnung durch die Gemeinde Hofstätten an der Raab erfolgt sei und nicht, wie es das Stmk StWG fordert, von der die Verordnung erlassenden Behörde. Vielmehr stellt der Anschlag an der Amtstafel lediglich einen Realakt dar, den die Gemeinden im Wege der Amtshilfe vornehmen. In einer Vielzahl von Ladungsvorschriften (allein schon nach §41 Abs1 AVG) wird der Anschlag in der Gemeinde als besondere Kundmachungsform angesprochen, ohne dass die ladende Behörde selbst, dh durch ihre Organe, den Anschlag vornimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Gemeinde im Wege eines Anschlags- und Abnahmevermerks gegenüber der den jeweiligen Rechtsakt setzenden Behörde den Nachweis über den ordnungsgemäß erfolgten Anschlag erbringt (auch hier wird niemand einen im Sinne der Miterzeugung des Verwaltungsaktes rechtlich relevanten Willen der Gemeinde annehmen).

Die Stmk Landesregierung hat die Gemeinde Hofstätten an der Raab ersucht, die Bekanntmachung der Vorarbeiten-Verordnung an der Gemeindetafel vorzunehmen, die übersandten Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und einen Anschlags- und Abnahmevermerk durchschriftlich rückzuübermitteln. Diesem Ersuchen um die Setzung von Realakten ohne Mitwirkung am Normerzeugungsprozess hat die Antragstellerin auch entsprochen."

4. Die Steiermärkische Landesregierung legte die Akten betreffend das Zustandekommen des angefochtenen Verwaltungsaktes vor und erstattete eine Stellungnahme.

4.1. Sie führt - auszugsweise - zur Frage der Zulässigkeit des Antrags aus:

"[...] [D]er Antrag [...] [ist] aus folgendem Grund unzulässig:

§57 Abs1 VfGG bestimmt, dass bei einem Individualantrag die Person auch darzutun hat, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Diesem Erfordernis wird im Antrag nicht ausreichend Rechnung getragen. Die antragstellende Gemeinde hat nicht dargelegt, in welchen Rechten sie sich durch den bekämpften Verwaltungsakt verletzt fühlt.

Die erteilte Vorarbeitenbewilligung bezieht sich ausschließlich und unmissverständlich auf einen als Bestandteil des Bescheides/der Verordnung bildenden Lageplan, welcher räumlich das 'Vorarbeitengebiet' definiert. Die Gemeinde führt zwar an, dass 'die Gemeinde Eigentümerin von im Gemeindegebiet gelegenen Flächen ist und damit in ihrem Eigentumsrecht im Lichte der zur Vorarbeitenbewilligung gemäß §5 StWG (des Bundes) ergangenen Rechtssprechung unmittelbar betroffen ist'. Sie behauptet in ihrem Antrag jedoch nicht, dass sie innerhalb dieses Gebietes Eigentümerin von Grundflächen ist.

Allerdings wurde die beschwerdeführende Gemeinde seitens der Steweag-Steg GmbH als Grundeigentümerin nach dem Erfordernis des §5 Abs3 Stmk. Starkstromwegegesetz schriftlich vom Vorliegen des Vorarbeitenbescheides unter Übermittlung einer Bescheidkopie in Kenntnis gesetzt. Rückfragen haben ergeben, dass die beschwerdeführende Gemeinde innerhalb des definierten Gebietes nur durch eine, dem öffentlichen Verkehr dienende Gemeindestraße berührt ist. Diese ist jedermann zugänglich und erscheint aus dem Titel des dadurch ohnedies eingeschränkte[n] Grundeigentumsrechtes ein potentieller Eigentumseingriff durch den angefochtenen Verwaltungsakt kaum vorstellbar."

An anderer Stelle führt die Steiermärkische Landesregierung aus:

"Den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, es müsse auch gegenüber von Vorarbeiten betroffenen Grundeigentümern eine bescheidmäßige Einräumung von Duldungspflichten erfolgen, wobei diese Argumentation mit Hilfe des im §5 Abs4 letzter Satz enthaltenen Verweises auf §19 lita bis d gestützt wird, kommt nach Auffassung der Steiermärkischen Landesregierung keine Berechtigung zu.

Der Rechtsordnung sind diverse Duldungspflichten im Umfang eher geringfügiger und zeitlich begrenzter Belastungen ohne gesonderten bescheidmäßigen Ausspruch immanent. Die Legalservitut nach §72 Wasserrechtsgesetz zum Beispiel leitet die Duldungspflicht direkt aus dem Gesetz ab; dabei sind keine weiteren, die Duldungspflicht begründende behördliche Schritte erforderlich. Im vorliegenden Fall war über Antrag der Steweag-Steg GmbH die beantragte Durchführung von Vorarbeiten innerhalb eines räumlich durch einen Lageplan definierten Gebietes nach §5 Abs1 Stmk. Starkstromwegegesetz zu bewilligen, wobei der Vorarbeitenbescheid den berührten Grundeigentümern gegenüber zufolge Abs2 dieser Gesetzesstelle als Verordnung wirkt. Die Duldungspflichten leiten sich daher unmittelbar aus der von der Elektrizitätsbehörde über den Bewilligungsantrag getroffenen Entscheidung ab. Insbesondere auf Grund der kurzfristigen und geringfügigen 'Grundstücksbelastung' kann ein Widerspruch mit verfassungsrechtlichen Garantien nicht erblickt werden.

Abgesehen davon, dass diesfalls eine Individualanfechtung der Vorarbeiten-Verordnung nicht zulässig wäre, gibt es für die Auslegung der Antragstellerin auch keine positiv rechtlichen Anhaltspunkte: §5 Abs4 StWG stellt sich als ausschließliche Entschädigungsregelung dar. Der Verweis in §5 Abs4 letzter Satz auf §19 lita bis d enthält ausdrücklich den Zusatz 'sinngemäß', wodurch alleine schon klargestellt ist, dass nicht sämtliche im §19 lita bis d für Enteignungen dargelegte Abläufe und Verfahrensschritte vorzusehen sind.

Jedenfalls kann der Grundeigentümer, welcher durch den ihm gegenüber als Verordnung wirkenden Vorarbeitenbescheid vorhersehbare, unmittelbar verbundene Beschränkungen seiner ausgeübten Rechte darzutun in der Lage ist, bei der Behörde einen entsprechenden Entschädigungsantrag stellen. Mangels einer gesonderten bescheidmäßigen Einräumung von Duldungspflichten bei Vorarbeiten wird infolge des sinngemäßen Verweises auf §19 lita bis d über Antrag ein selbstständiger Entschädigungsbescheid zu ergehen haben. Für nicht vorhersehbare Schäden, welche sich im Zuge von Vorarbeiten aber erst im Nachhinein ermitteln lassen (z.B. Flurschaden, abhängig von der Vegetation zum Zeitpunkt der Beschädigung), stellt nach Auffassung der belangten Behörde darüber hinaus auch nicht das Instrumentarium einer Entschädigungsfestsetzung im Verwaltungswege, sondern das Institut des Schadenersatzes zur Verfügung; diese ergibt sich grundsätzlich aus den Unterscheidungen der beiden Ansätze für den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile und deutlich aus der Bestimmung des §17 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968 (Grundsatzgesetz zum Stmk. Starkstromwegegesetz), wo ausdrücklich von der Schadensbehandlung nach Vorarbeiten die Rede ist.

Das StWG kennt also kein aus Verordnung und Zwangsrechtsbescheid bestehendes zweistufiges System, sondern resultiert die Berechtigung unmittelbar aus der Vorarbeitenbewilligung (bzw. die Duldungsverpflichtung aus der Vorarbeiten-Verordnung)."

4.2. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Kundmachung:

"Das Steiermärkische Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, ordnet zwar generell die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung im Landesgesetzblatt oder der Grazer Zeitung an (§2 Abs1 Z. 3 und §3 Abs1 Z. 1). §4 des genannten Gesetzes bestimmt jedoch, dass besondere Kundmachungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen unberührt bleiben. §5 Abs3 Stmk. StWG bestimmt somit eine zulässige abweichende Kundmachungsform für Verordnungen der Landesregierung.

Der Vorarbeitenbescheid vom 15. Juli 2003, welcher gegenüber den von den ausgesprochenen Duldungspflichten berührten Grundeigentümern als Verordnung wirkt, wurde über zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde Hofstätten an der Raab angeschlagen. Diese Art der Kundmachung entspricht der Vorgabe des §5 Abs3 des Stmk. Starkstromwegegesetzes. Über die Dauer des Anschlags ist im Starkstromwegegesetz allerdings keine Regelung enthalten. Das Publizitätsgebot von Rechtsvorschriften gebietet es, dass Vorschriften zumindest eine gewisse Zeit angeschlagen werden. Da die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde stattfinden soll, scheint es geboten, jenen Publizitätsmaßstab anzulegen, der für Verlautbarungen an einer Amtstafel der Gemeinde generell gilt. §92 Abs1 Gemeindeordnung 1967 bestimmt, dass die Kundmachungsfrist von Verordnungen der Gemeinde zwei Wochen beträgt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der erfolgte Anschlag an der Amtstafel über zwei Wochen die ordnungsgemäße Kundmachung zur Folge hatte."

5. Die antragstellende Gemeinde erstattete eine Replik auf die erwähnten Äußerungen.

II. Die §§5 und 19 lita bis d des Steiermärkischen Starkstromwegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, lauten:

"§5. Vorarbeiten

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist, die 3 Jahre nicht überschreiten darf, die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Der Bewilligungswerber hat spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten die Grundeigentümer nachweislich schriftlich von der Erteilung der Bewilligung in Kenntnis zu setzen.

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt §19 lita bis d sinngemäß."

"§19. Durchführung von Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (litb) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (litb) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist."

III. 1. Zur Zulässigkeit:

Zur Qualifikation des bekämpften Aktes als Verordnung vgl. VfSlg. 16.967/2003 und die - insoweit auf §5 Stmk. StWG übertragbaren - Erkenntnisse des VfGH vom 14. Oktober 2004, V129/03, und vom 29. November 2004, V134/03, zu §5 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968, in der Folge: StWG), mwN - vgl. auch die dortige Entgegnung auf die Behauptung, die Deutung als Verordnung führe dazu, dass die Rechte der Grundeigentümer mangelhaft geschützt würden.

Auch hinsichtlich der Legitimation der antragstellenden Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken innerhalb ihres Gemeindegebietes zu einem Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG gegen diese Verordnung ist auf die zuletzt genannten Erkenntnisse zu verweisen.

Der Hauptantrag ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Kundmachung der angefochtenen Verordnung:

Gemäß §5 Abs3 Stmk. StWG ist

"[d]ie Bewilligung [...] von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Der Bewilligungswerber hat spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten die Grundeigentümer nachweislich schriftlich von der Erteilung der Bewilligung in Kenntnis zu setzen."

Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung des §5 Abs3 StWG, auf die sich die Erkenntnisse des VfGH vom 14. Oktober 2004, V129/03, und vom 29. November 2004, V134/03, bezogen, dadurch, dass hier die Bewilligung spätestens vier Wochen (statt eine Woche) vor Aufnahme der Vorarbeiten in der Gemeinde kundzumachen ist, und dadurch, dass §5 StWG keine Regelung enthält, die dem zweiten Satz des §5 Abs3 Stmk. StWG entspräche. Diese Unterschiede führen jedoch zu keiner grundsätzlich anderen Beurteilung dieser Bestimmung, was die Anforderungen an eine fehlerfreie Kundmachung des angefochtenen Verwaltungsaktes als Verordnung betrifft:

Auch die hier vorliegende Regelung stellt die abschließende Regelung der Kundmachung des angefochtenen Verwaltungsaktes als Verordnung dar. Sie geht als lex specialis den Regelungen des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, über die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung vor. Die Kundmachungsregelungen der Stmk. Gemeindeordnung sind nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Verordnung der Gemeinde, sondern um eine solche der Landesregierung handelt. §5 Abs3 Stmk. StWG sieht die Kundmachung durch die Gemeinden im Wege der Amtshilfe vor.

Die Anordnung des zweiten Satzes des §5 Abs3 Stmk. StWG, der Bewilligungswerber habe "spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten die Grundeigentümer nachweislich schriftlich von der Erteilung der Bewilligung in Kenntnis zu setzen", ändert nichts daran, dass auch gemäß §5 Stmk. StWG aus der kundgemachten Bewilligung selbst sowohl der Zeitpunkt, ab dem, als auch der Zeitpunkt, bis zu dem Vorarbeiten durchgeführt werden dürfen,

hervorgehen muss (Arg. "... ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist ... zu bewilligen" in §5 Abs1 Stmk. StWG). Ab

diesem bzw. bis zu diesem Zeitpunkt dürfen einzelne Vorarbeiten nur unter der weiteren Voraussetzung, dass vier Wochen davor der betroffene Grundeigentümer nachweislich schriftlich verständigt wurde, durchgeführt werden. Die Kundmachung der gegenüber den betroffenen Grundeigentümern als Verordnung wirkenden Bewilligung hat durch Anschlag ab spätestens vier Wochen vor dem aus der Bewilligung selbst hervorgehenden Zeitpunkt, ab dem Vorarbeiten durchgeführt werden dürfen, und mindestens bis zum Anfangstermin zu erfolgen.

Gemessen daran erfolgte die Kundmachung des bekämpften Verwaltungsaktes als Verordnung verspätet: Der bekämpfte Verwaltungsakt enthält nur einen Endtermin (31. Juli 2005), aber nicht ausdrücklich einen Anfangstermin für die bewilligten Vorarbeiten. Der Verwaltungsakt wurde in der Gemeinde Hofstätten an der Raab von 18. Juli 2003 bis 4. August 2003 angeschlagen. Da - wie bereits erwähnt - die Kundmachungsvorschriften der Gemeindeordnung für die Kundmachung einer Verordnung der Landesregierung nicht anzuwenden sind, ist hier als Tag des Inkrafttretens der Verordnung und damit als Anfangstermin für die bewilligten Vorarbeiten der Beginn des auf den Tag der Kundmachung folgenden Tages, also der 19. Juli 2003, zu betrachten. Gemäß §5 Abs3 Stmk. StWG hätte der Anschlag jedoch vier Wochen vor diesem Termin erfolgen müssen. Diese Anforderung kann jedoch nicht erfüllt werden, wenn die Verordnung nicht den Anfangstermin für die bewilligten Vorarbeiten eindeutig bezeichnet.

Die fehlerhafte Kundmachung in der Gemeinde Hofstätten an der Raab führt allerdings nicht zur fehlerhaften Kundmachung der gesamten Verordnung. Dieser Kundmachungsmangel - und nur dieser wurde von der antragstellenden Gemeinde geltend gemacht - hat vielmehr die Aufhebung der bekämpften Verordnung nur für diese Gemeinde in Form der Aufhebung bloß der Worte "den Gemeinden" und "und Hofstätten" im Teil "Spruch I.1.)" der bekämpften Verordnung zur Folge. Mit dem Wegfall der Verpflichtung der Grundeigentümer zur Duldung der Vorarbeiten in dieser Gemeinde fällt auch die entsprechende Berechtigung der mitbeteiligten Partei weg, sodass der an diese gerichtete Bescheid insofern keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

2.2. Da somit schon aus diesen Gründen dem Hauptantrag stattzugeben war, war auf die weiteren Bedenken und auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §61a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 327,- € enthalten.

4. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Energierecht, Elektrizitätswesen, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V122.2003

Dokumentnummer

JFT_09949699_03V00122_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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