RS Vwgh 1998/3/18 96/19/1586

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AVG §6 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1743

Rechtssatz

Die Fremde war sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Weiterleitung gem Weiterleitung gem § 7 Abs 7 FrG 1993 sowie im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz als eine Fremde anzusehen, die aufgrund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Gem § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 brauchte sie in den diese Zeitpunkte einschließenden Zeiträumen des Vorliegens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 keine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992. BRAUCHTE die Fremde aber keine Aufenthaltsbewilligung, dann ist nicht davon auszugehen, daß sich aus den Umständen des Falles ergibt (§ 7 Abs 7 FrG 1993), daß die Antragstellerin eine Aufenthaltsbewilligung BENÖTIGTE. Der im § 7 Abs 7 FrG 1993 enthaltene Verweis auf § 1 AufenthaltsG 1992 umfaßt auch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 AufenthaltsG 1992; dies bedeutet, daß nur in den Fällen, in denen gem § 1 AufenthaltsG 1992 eine Aufenthaltsbewilligung benötigt wird - somit NICHT in den Fällen des § 1 Abs 3 AufenthaltsG 1992 - die Voraussetzungen des § 7 Abs 7 FrG 1993 gegeben sein können. In den Fällen des § 1 Abs 3 AufenthaltsG 1992 ist mangels Notwendigkeit einer Aufenthaltsbewilligung die Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes an die Aufenthaltsbehörden somit ausgeschlossen (hier: der dennoch erfolgten Weiterleitung des Sichtvermerksantrages mit formlosem Schreiben kommt keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191586.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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