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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Daß bei einem Belassen des Beamten im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider ihn erhobenen Vorwürfe, er habe seine Dienstpflichten durch Befangenheit bzw Korruption, Bestechlichkeit sowie Bereicherung und rechtswidrige Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu seinem persönlichen Vorteil erheblich verletzt, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden, ist offenkundig und liegt demnach auf der Hand; daran vermögen auch die diese Dienstpflichtverletzungen verharmlosenden Ausführungen der Beschwerde, es habe sich nur um "Ordnungswidrigkeiten" bzw um "Aufmerksamkeiten ohne wirtschaftlichen Wert" gehandelt, im Ergebnis nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090006.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009