RS Vfgh 1997/5/14 B830/97

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z6 FremdenG.

Der Antragsteller behauptet, daß ihm mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides der Verlust von Leben, Freiheit und Unversehrtheit in seinem Heimatland drohe. Ein Eingriff in die durch Art2, Art3, und Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte erfolgt aber offenkundig durch eine Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z6 FremdenG gerade nicht. Zwar wird ein Fremder durch eine Ausweisung verpflichtet, das österreichische Bundesgebiet oder Teile desselben zu verlassen, nicht aber wird er dazu verpflichtet, sich in einen Staat zu begeben, in welchem ihm bestimmte Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl VfSlg 13660/1993). Daneben hat der Antragsteller jedoch keinen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B830.1997

Dokumentnummer

JFR_10029486_97B00830_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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