RS Vwgh 1998/3/18 96/09/0054

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/09/0109 2

Stammrechtssatz

Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf

§ 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs 1 BDG 1979 von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluß enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0093 und E 16.1.1992, 91/09/0182).

E 25.6.1992, 91/09/0109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090054.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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