RS Vwgh 1998/3/18 97/09/0011

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124 Abs1;
DO Wr 1994 §100 Abs3;
DO Wr 1994 §93;
DO Wr 1994 §97 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wenngleich sich die Regelung des § 100 Abs 3 Wr DO 1994 von den Regelungen des § 123 und § 124 BDG 1979 unterscheidet, so ist zur Auslegung der Begriffe "ausreichend geklärt" dennoch kein vom Sinn her dahingehend anderer Regelungsinhalt zu erkennen, daß von den Grundsätzen betreffend den Verhandlungsbeschluß gemäß § 124 BDG 1979 die Wr DO 1994 bereits in diesem Verfahrensstadium eine abschließende Klärung des Sachverhaltes erforderte; dies stünde insbesondere mit dem Sinn der nachfolgend durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Widerspruch. "Ausreichend geklärt" bedeutet auch im Regelungszusammenhang der Wr DO 1994, daß nur eine Klärung im Verdachtsbereich erforderlich ist. Daran anknüpfend ist die Wortfolge "sofern das Diziplinarverfahren nicht gemäß § 97 Wr DO 1994 einzustellen ist" auch nur dahingehend zu verstehen, daß bereits offenkundig vorliegende Einstellungsgründe wahrzunehmen sind, jedoch die endgültige Klärung, ob Einstellungsgründe vorliegen, wie etwa der Einstellungsgrund des § 97 Abs 1 Z 2 Wr DO 1994, dem nachfolgenden Verfahren vorbehalten bleibt, wobei das Hervorkommen eines Einstellungsgrundes nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses zum Freispruch des Beamten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090011.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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