RS Vfgh 1997/5/22 B1105/97

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnermaststalles mit Zusatzeinrichtungen.

Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wird nicht jener unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer bewirkt, der zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Auch mit einem vom Antragsteller nicht weiter konkretisierten oder durch Sachverständigengutachten belegten Hinweis auf eine mögliche "massive Geruchsbelästigung" werden keine besonderen Umstände dargetan, bei denen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Antragsteller zu bejahen wäre.

Da die durch den angefochtenen Bescheid berechtigten mitbeteiligten Parteien allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens des Beschwerdeführers) tragen, treten keine unverhältnismäßige Nachteile in der Interessenssphäre des Beschwerdeführers ein.

(ähnlich: B1013/97, B v 24.06.97, B3461/96, B v 22.07.97, B v 06.10.97, B2434/97).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1105.1997

Dokumentnummer

JFR_10029478_97B01105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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