RS Vwgh 1998/3/19 96/07/0240

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen Bescheide, mit denen der Landesagrarsenat einen Wiedereinsetzungsantrag abweist, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen und hinsichtlich dessen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, um ein "abänderndes Erkenntnis" iSd § 7 Abs 2 AgrBehG 1951 handelt oder nicht (Hinweis B 10.7.1997, 97/07/0109).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070240.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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