RS Vwgh 1998/3/19 97/06/0273

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 93/07/0176 1 (hier vorgeschaltete mechanische Kläranlage und nachgeschaltetes Pflanzenbeet; hier iZm § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988)

Stammrechtssatz

Eine kombinierte Abwasserentsorgungsanlage ist nach § 32 WRG bewilligungspflichtig, weil nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der "allgemeinen praktischen Erfahrung des täglichen Lebens" bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten biologischen Kläranlage und einer nicht sachkundigen und fachkundigen Ausgestaltung und Abdichtung des nachgeschalteten Röhrichtbeetes von einer Versickerung von nicht (ausreichend) gereinigten Abwässern auszugehen wäre, welche eine mehr als geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser bewirken würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060273.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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