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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Vorschreibung von Aufwandersatz gemäß §79a AVG iVm §1 AufwandersatzV UVS, BGBl 855/1995, und von Barauslagen (Dolmetschgebühren) gemäß §76 AVG.
Der Beschwerdeführer führt aus, daß er für die Bezahlung der vorgeschriebenen Verfahrenskosten einen Bankkredit in Anspruch nehmen müßte, wodurch ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Abweisung der Maßnahmebeschwerde keinem Vollzug zugänglich.
An der Vollstreckung des Bescheides hinsichtlich der "Vorschreibung der Verfahrenskosten" besteht zwar anscheinend kein zwingendes öffentliches Interesse, der Antragsteller hat es jedoch unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil hinlänglich darzutun.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1074.1997Dokumentnummer
JFR_10029478_97B01074_01