RS Vfgh 1997/5/22 B1074/97

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Vorschreibung von Aufwandersatz gemäß §79a AVG iVm §1 AufwandersatzV UVS, BGBl 855/1995, und von Barauslagen (Dolmetschgebühren) gemäß §76 AVG.

Der Beschwerdeführer führt aus, daß er für die Bezahlung der vorgeschriebenen Verfahrenskosten einen Bankkredit in Anspruch nehmen müßte, wodurch ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Abweisung der Maßnahmebeschwerde keinem Vollzug zugänglich.

An der Vollstreckung des Bescheides hinsichtlich der "Vorschreibung der Verfahrenskosten" besteht zwar anscheinend kein zwingendes öffentliches Interesse, der Antragsteller hat es jedoch unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil hinlänglich darzutun.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1074.1997

Dokumentnummer

JFR_10029478_97B01074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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