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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §19;Rechtssatz
§ 64 Z 4 Tir FlVfLG 1996 gebietet die Berücksichtigung der "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände". In dieser weit gefaßten Umschreibung dessen, was die Behörde zu beachten hat, ist auch eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft eingeschlossen. Die Wendung "herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" im § 64 Z 4 Tir FlVfLG 1996 bezieht sich nur auf eine weitere Alternative für die Festsetzung des Anspruches auf Nutzungen, bedeutet aber nicht, daß bei der Berücksichtigung der "obwaltenden Umstände" nur die herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070203.X03Im RIS seit
18.02.2002