Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Wiedererrichtung des betroffenen Teiles der Einfriedung in unterschiedlicher Ausgestaltung, hat die Prüfung anhand der § 23 und § 24 Vlbg BauG 1972 nach den unterschiedlich ausgestalteten Teilen differenzierend zu erfolgen. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 23 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 kommt in bezug auf den wiedererrichteten Teil der Einfriedung nur insoweit in Betracht, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060049.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009