RS Vfgh 1997/5/23 B647/97

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Veröffentlicht am 23.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Entziehung der Lenkerberechtigung; Ausspruch, daß für die Dauer von drei Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient nämlich dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B647.1997

Dokumentnummer

JFR_10029477_97B00647_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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