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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge
Entziehung der Lenkerberechtigung; Ausspruch, daß für die Dauer von drei Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient nämlich dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B647.1997Dokumentnummer
JFR_10029477_97B00647_01