RS Vwgh 1998/3/19 97/07/0194

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §480;
FlVfGG §6 idF 1967/078;
FlVfLG Tir 1996 §26 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Zitierung des § 480 ABGB in § 6 FlVfGG idF 1967/78 sollte keine Einschränkung der von dieser Bestimmung erfaßten Grunddienstbarkeiten und Reallasten gegenüber der alten Fassung des § 6 FlVfGG bewirkt werden. Dies ergibt sich aus dem Ziel der Neufassung des § 6 FlVfGG durch BGBl 1967/78, insbesondere aber auch daraus, daß in den Erläuterungen davon die Rede ist, daß die Novelle ALLE Grunddienstbarkeiten und Reallasten grundsätzlich für aufgehoben erklärt, ohne daß diesbezüglich eine Einschränkung gemacht wird (Hinweis 237 BlgNR 11.GP, 12f). Die Zitierung des § 480 ABGB dient der Klarstellung, daß jene Rechte von § 6 FlVfGG idF 1967/78 nicht erfaßt sind, die sich auf die auf dem Gebiet der Bodenreform bestehenden Gesetze, insbesondere die Einforstungsrechte, stützen, und die auf Grund ihrer sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisenden Doppelnatur (Hinweis E 13.12.1994, 94/07/0039) Ähnlichkeiten mit Dienstbarkeiten aufweisen. Der Verweis des § 26 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 auf § 480 ABGB hat daher nicht die Bedeutung, daß Dienstbarkeiten, die auf eine "Gerechtsame" zurückgeführt werden, von § 26 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 nicht erfaßt werden (hier: Dienstbarkeit des Fischereirechtes erlischt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070194.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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