RS Vwgh 1998/3/19 97/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §31 Abs2;
VStG §32;
VStG §9;

Rechtssatz

Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verwantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl das hg E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070100.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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