RS Vwgh 1998/3/19 97/07/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §137 Abs5 lite;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/07/0091 1 (hier: gilt auch für § 137 Abs 5 lit e WRG)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 gehört weder der Eintritt des Schadens noch der Eintritt einer Gefahr. Es handelt sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage vor der WRG-Novelle BGBl 1990/252 ergangene E 18.1.1994, 90/07/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070131.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten