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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/07/0091 1 (hier: gilt auch für § 137 Abs 5 lit e WRG)Stammrechtssatz
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 gehört weder der Eintritt des Schadens noch der Eintritt einer Gefahr. Es handelt sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage vor der WRG-Novelle BGBl 1990/252 ergangene E 18.1.1994, 90/07/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070131.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010