RS Vfgh 1997/5/23 B1021/97

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Veröffentlicht am 23.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Entzug der Lenkerberechtigung für die Gruppen B, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit; Ausspruch, daß für die Dauer von zehn Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient nämlich dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit, zumal im vorliegenden Fall die Entziehung wegen Verweigerung des Alkotests angeordnet wurde und dem Antragsteller der Führerschein bereits mehrmals wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen worden war.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1021.1997

Dokumentnummer

JFR_10029477_97B01021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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