RS Vwgh 1998/3/19 98/07/0017

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1410/76 B 9. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe in § 45 Abs 1 VwGG ist erschöpfend. Einen Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kennt das VwGG 1965 nicht. Der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs gem § 45 Abs 1 lit d liegt nicht vor, wenn die Partei Gelegenheit hatte, in den vor dem VwGH erstatteten Schriftsätzen und in der vor diesem durchgeführten mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Umstände vorzubringen. Voraussetzung dieses Wiederaufnahmegrundes ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass bei Wahrung des Parteiengehörs das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070017.X02

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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