RS Vwgh 1998/3/19 96/07/0210

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/28 92/07/0154 7

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 dauert so lange, als die Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung erfaßt daher auch bereits vor ihrem Inkrafttreten (1.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagerte Abfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070210.X04

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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