RS Vwgh 1998/3/19 97/07/0194

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §6 idF 1967/078;
FlVfLG Tir 1996 §26 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 führt zum Erlöschen von Dienstbarkeiten, sofern sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten oder neu begründet werden. Voraussetzung für eine solche Aufrechterhaltung ist, daß die Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Für die Aufrechterhaltung von Dienstbarkeiten, die nicht mehr ausgeübt werden können, besteht keine wirtschaftliche Notwendigkeit (hier: auf Grund von Entwässerungsmaßnahmen, die vom Dienstbarkeitsberechtigten anerkannt sind, kann die Dienstbarkeit des Fischereirechtes nicht mehr ausgeübt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070194.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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