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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;Rechtssatz
Mit der Einbringung des Antrages auf Schadenersatz beim Landesagrarsenat werden alle Ansprüche der Partei gewahrt, und zwar auch solche, die nach der Einbringung des Antrages infolge des durch die mangelnde Umsetzung des rechtmäßigen Zusammenlegungsplanes bewirkten Fortdauerns des rechtswidrigen Zustandes entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070030.X04Im RIS seit
18.02.2002