RS Vwgh 1998/3/19 98/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 4

Stammrechtssatz

Während bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach § 15 Abs 1 WRG idF 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070025.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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