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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zwar bestehen im vorliegenden Fall anscheinend keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Die Antragstellerin behauptete jedoch lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1128.1997Dokumentnummer
JFR_10029470_97B01128_01