RS Vfgh 1997/5/30 B1128/97

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zwar bestehen im vorliegenden Fall anscheinend keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Die Antragstellerin behauptete jedoch lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1128.1997

Dokumentnummer

JFR_10029470_97B01128_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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