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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Zusammenlegungsplanes ist die Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) in Bezug auf alle Verfahrensparteien. Solange auf Grund einer Berufung auch nur einer Verfahrenspartei der Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen geändert werden kann, die Verfahrensparteien betreffen, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten ist, kann von materieller Rechtskraft des Zusammenlegungsbescheides nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070030.X03Im RIS seit
18.02.2002