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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 27 Abs 9 Stmk ZLG 1982 stellt ausdrücklich auf die formelle Rechtskraft ab, einen Begriff also, zu dessen Merkmalen eine "Einheitlichkeit" in dem Sinne, daß die formelle Rechtskraft erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides in Bezug auf alle Verfahrensparteien eintritt, nicht gehört (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952). Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber auf den Eintritt der Rechtskraft gegenüber der die Entschädigung begehrenden Partei abstellt und nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides in bezug auf alle Verfahrensparteien.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070030.X02Im RIS seit
18.02.2002