RS Vwgh 1998/3/19 98/07/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;
VwRallg;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs9;

Rechtssatz

§ 27 Abs 9 Stmk ZLG 1982 stellt ausdrücklich auf die formelle Rechtskraft ab, einen Begriff also, zu dessen Merkmalen eine "Einheitlichkeit" in dem Sinne, daß die formelle Rechtskraft erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides in Bezug auf alle Verfahrensparteien eintritt, nicht gehört (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952). Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber auf den Eintritt der Rechtskraft gegenüber der die Entschädigung begehrenden Partei abstellt und nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides in bezug auf alle Verfahrensparteien.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070030.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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