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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Anordnung einer Sicherstellung iSd § 31b Abs 3 WRG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, vielmehr soll damit jedenfalls auch der Schutz der im § 102 Abs 1 lit b WRG aufgezählten Rechte der betroffenen Parteien auf Dauer gewährleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070210.X05Im RIS seit
22.01.2002