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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30;Rechtssatz
Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (Hinweis E 10.12.1991, 91/07/0151). Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG entspricht (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070131.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010