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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn im Titelbescheid (Abbruchauftrag) ein Grundstück hinreichend bestimmt bezeichnet wird, so ist dieser vollstreckbar, auch wenn dieses Grundstück in weiterer Folge mit einem anderen vereinigt wird.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060260.X01Im RIS seit
03.05.2001