RS Vwgh 1998/3/19 97/06/0260

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 litb;
BauRallg;
VVG §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn im Titelbescheid (Abbruchauftrag) ein Grundstück hinreichend bestimmt bezeichnet wird, so ist dieser vollstreckbar, auch wenn dieses Grundstück in weiterer Folge mit einem anderen vereinigt wird.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060260.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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