RS Vfgh 1997/5/30 B705/97

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Der Antragsteller bezieht ein Einkommen in Höhe von monatlich S 20.000,-- (netto). Unterhaltspflicht besteht gegenüber von drei Kindern.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B705.1997

Dokumentnummer

JFR_10029470_97B00705_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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