RS Vwgh 1998/3/19 95/15/0064

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0006 E 20. November 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grund nach zu Recht besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Berufungsbehörde; sie hat dabei grundsätzlich von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Sie hat bei Geltendmachung einer Haftung daher die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben sind (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995150064.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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