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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §120;Rechtssatz
Das Unterlassen der Einreichung von Abgabenerklärungen (USt, ESt, GewSt) bis zum 18.Februar des zweitfolgenden Jahres genügt für sich alleine nicht zur Begründung des für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den AbgPfl erforderlichen Verdachtes. In der bloßen Unterlassung kann nämlich keine der Ausführung der Tat unmittelbar vorangehende Handlung erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150068.X01Im RIS seit
20.11.2000