RS Vwgh 1998/3/19 95/15/0068

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §120;
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §83 Abs1;

Rechtssatz

Das Unterlassen der Einreichung von Abgabenerklärungen (USt, ESt, GewSt) bis zum 18.Februar des zweitfolgenden Jahres genügt für sich alleine nicht zur Begründung des für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den AbgPfl erforderlichen Verdachtes. In der bloßen Unterlassung kann nämlich keine der Ausführung der Tat unmittelbar vorangehende Handlung erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995150068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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