RS Vwgh 1998/3/19 97/07/0203

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FlVfGG §19;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z4;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung, ob der Anspruch auf Nutzungen in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben festgesetzt wird, hat die Behörde die "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände" zu beachten. Es ist jene Alternative zu wählen, welche unter den "obwaltenden Umständen dem Ziel der Regulierung entspricht. Erst dann, wenn keiner Alternative der Vorzug gebührt, liegt es im Ermessen der Behörde, welche Alternative sie bevorzugt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070203.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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