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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Entscheidung, ob der Anspruch auf Nutzungen in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben festgesetzt wird, hat die Behörde die "im einzelnen Fall obwaltenden Umstände" zu beachten. Es ist jene Alternative zu wählen, welche unter den "obwaltenden Umständen dem Ziel der Regulierung entspricht. Erst dann, wenn keiner Alternative der Vorzug gebührt, liegt es im Ermessen der Behörde, welche Alternative sie bevorzugt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070203.X02Im RIS seit
18.02.2002