Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §22;Rechtssatz
Von einer Klaglosstellung des Grundstückseigentümers durch Vergleich ist nicht auszugehen, wenn lediglich eine befristete Duldung vereinbart wurde, es im Beschwerdefall aber um eine unbefristete Duldungspflicht (gem § 22 Tir BauO 1989) geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060193.X01Im RIS seit
20.11.2000