RS Vwgh 1998/3/19 97/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

BauO Tir 1989 §22;
VwGG §33 Abs1;
ZPO §204;

Rechtssatz

Von einer Klaglosstellung des Grundstückseigentümers durch Vergleich ist nicht auszugehen, wenn lediglich eine befristete Duldung vereinbart wurde, es im Beschwerdefall aber um eine unbefristete Duldungspflicht (gem § 22 Tir BauO 1989) geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060193.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten