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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Ladung gemäß §19 AVG; Androhung eines Festnahmeauftrags gemäß §42 Abs1 Z1 FremdenG.
Hingewiesen wird dabei, daß der zu B1009/97 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend die Abweisung eines Aufenthaltsantrages mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23.05.97 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1272.1997Dokumentnummer
JFR_10029470_97B01272_01