RS Vfgh 1997/5/30 B1272/97

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Ladung gemäß §19 AVG; Androhung eines Festnahmeauftrags gemäß §42 Abs1 Z1 FremdenG.

Hingewiesen wird dabei, daß der zu B1009/97 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend die Abweisung eines Aufenthaltsantrages mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23.05.97 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1272.1997

Dokumentnummer

JFR_10029470_97B01272_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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