RS Vwgh 1998/3/19 97/07/0203

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;

Rechtssatz

§ 21 FlVfGG verbietet es dem Landesgesetzgeber, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, gegenüber der Agrargemeinschaft oder einzelnen Mitgliedern Verbesserungen anzuordnen, die die Agrargemeinschaft oder die einzelnen Mitglieder belasten und nicht im Einvernehmen mit ihnen angeordnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070203.X06

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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