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80/06 BodenreformNorm
FlVfGG §21;Rechtssatz
§ 21 FlVfGG verbietet es dem Landesgesetzgeber, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, gegenüber der Agrargemeinschaft oder einzelnen Mitgliedern Verbesserungen anzuordnen, die die Agrargemeinschaft oder die einzelnen Mitglieder belasten und nicht im Einvernehmen mit ihnen angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070203.X06Im RIS seit
18.02.2002