RS Vwgh 1998/3/19 97/06/0193

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Tir 1989 §22 Abs1;
BauO Tir 1989 §22 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Darauf, daß die Verlegung eines, einem oberirdischen Stromzufuhrkabel zu einer Straßenlaterne, entsprechenden Erdkabels wesentlich teurer wäre als die Verlegung des Freiluftkabels, kommt es iZm § 22 Tir BauO 1989 nicht entscheidend an. Nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes ist eine Bedachtnahme auf solche ökonomischen Aspekte nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060193.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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