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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §22 Abs1;Rechtssatz
Darauf, daß die Verlegung eines, einem oberirdischen Stromzufuhrkabel zu einer Straßenlaterne, entsprechenden Erdkabels wesentlich teurer wäre als die Verlegung des Freiluftkabels, kommt es iZm § 22 Tir BauO 1989 nicht entscheidend an. Nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes ist eine Bedachtnahme auf solche ökonomischen Aspekte nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060193.X04Im RIS seit
20.11.2000