RS Vwgh 1998/3/19 97/06/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 litb;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Präzisierung der erstinstanzlichen Anordnung der Ersatzvornahme durch die Berufungsbehörde dahingehend, daß die angedrohte Ersatzvornahme betreffend die bauliche Anlage "auf

dem vor Vereinigung mit Grundstück ... ursprünglich vorhandenen

Grundstück ... (es folgt die Angabe der Katastralgemeinde und der Anschrift) angeordnet wird", wird weder der das ursprünglich vorhandene Grundstück betreffende Titelbescheid (Abbruchauftrag) abgeändert noch "damit in unzulässiger Weise in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eingegriffen". Der Umstand, daß sich auf dem angrenzenden Grundstück ebenfalls ein Gebäude befindet, das in bezug auf das abzubrechende Objekt in geschlossener Bauweise errichtet wurde, ändert nichts an der Klarheit des Umfanges des Abbruchauftrages und bildet auch kein Vollstreckungshindernis.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060260.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten