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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Durch die Präzisierung der erstinstanzlichen Anordnung der Ersatzvornahme durch die Berufungsbehörde dahingehend, daß die angedrohte Ersatzvornahme betreffend die bauliche Anlage "auf
dem vor Vereinigung mit Grundstück ... ursprünglich vorhandenen
Grundstück ... (es folgt die Angabe der Katastralgemeinde und der Anschrift) angeordnet wird", wird weder der das ursprünglich vorhandene Grundstück betreffende Titelbescheid (Abbruchauftrag) abgeändert noch "damit in unzulässiger Weise in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eingegriffen". Der Umstand, daß sich auf dem angrenzenden Grundstück ebenfalls ein Gebäude befindet, das in bezug auf das abzubrechende Objekt in geschlossener Bauweise errichtet wurde, ändert nichts an der Klarheit des Umfanges des Abbruchauftrages und bildet auch kein Vollstreckungshindernis.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060260.X02Im RIS seit
03.05.2001