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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/07/0153 1 (hier iZm § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988; nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80). So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässer) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 25.2.1972, 2037, 2038/71). Desgleichen wird die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage behandelten Abwässern dreier Einfamilienhäuser als bewilligungspflichtig angesehen (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060273.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009