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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers als Nachbarn gegen einen Bescheid, mit welchem das Grundstück der mitbeteiligten Partei zum Bauplatz erklärt wurde.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wirkung der Errichtung und des Betriebes der Asphaltmischanlage ist nicht unmittelbare Rechtsfolge des bekämpften Bescheides über die Bauplatzerklärung und daher auch nicht in die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG durchzuführende Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1241.1997Dokumentnummer
JFR_10029397_97B01241_01