RS Vfgh 1997/6/3 B1241/97

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers als Nachbarn gegen einen Bescheid, mit welchem das Grundstück der mitbeteiligten Partei zum Bauplatz erklärt wurde.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wirkung der Errichtung und des Betriebes der Asphaltmischanlage ist nicht unmittelbare Rechtsfolge des bekämpften Bescheides über die Bauplatzerklärung und daher auch nicht in die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG durchzuführende Interessenabwägung miteinzubeziehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1241.1997

Dokumentnummer

JFR_10029397_97B01241_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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