RS Vwgh 1998/3/19 95/15/0024

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1988 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/13/0100 2(hier EStG 1988 anzuwenden; Darlehenszinsen, Notarhonorar und Gerichtsgebühren infolge eines seiner Zeit für einen Liegenschaftserwerb aufgenommenen Hypothekardarlehens sind nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil ein Dritter eine Verpflichtung zur Übernahme der Schuld nicht eingehalten hat und der Steuerpflichtige deshalb in einem gerichtlichen Vergleich als Beklagter die Rückzahlungspflicht anerkannt hat)

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 34 Abs 3 EStG ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Prozeßkosten erwachsen deshalb nicht zwangsläufig, weil jede Prozeßführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen läßt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen, wenn ein Prozeß letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat. Aufwendungen, die für eine Blutgruppenuntersuchung im Zusammenhang mit einem Vaterschaftsprozeß getätigt wurden, fehlt die Zwangsläufigkeit, weil sie eine Folge des dieses Merkmal ausschließenden - freiwilligen - Verhaltens des Steuerpflichtigen ist. Auch der Einwand des Mehrverkehrs ändert nichts daran, daß der Steuerpflichtige auf Grund seines eigenen aus freien Stücken gesetzten Verhaltens für die Vaterschaft in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995150024.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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