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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;Rechtssatz
Ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben wird weder dadurch bewilligungspflichtig, daß (aus welchen Gründen auch immer) um dessen Bewilligung angesucht wird, noch dadurch, daß die Behörde (etwa rechtsirrig) ein solches Gesuch meritorisch behandelt und die angestrebte Bewilligung erteilt (wenngleich in der Regel die Erteilung einer solchen Bewilligung ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Bewilligungspflicht sein wird; hier vorgeschaltete mechanische Kläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060273.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009