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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Abberufung von Beamten von ihrer bisherigen Verwendung infolge ihres für eine Vorgesetztenfunktion nicht mehr tragbaren VerhaltensRechtssatz
Die belangte Behörde ist - ausgehend von den näheren Umständen der von ihr zu entscheidenden Fälle - zur Auffassung gelangt, daß aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer deren Verwendung als Gruppenführer-Stellvertreter, somit in einer mit entsprechender Autorität und Vorbildwirkung versehenen Vorgesetztenfunktion, nicht mehr tragbar ist. Wenn sie im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §40 Abs2 iVm §38 Abs2 und Abs3 BDG 1979 an der Abberufung der Beschwerdeführer von ihrer bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf die hier vorliegenden Fälle - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann (VfSlg 8450/1978).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3830.1995Dokumentnummer
JFR_10029391_95B03830_01