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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen über denWegfall von Betriebsrenten in der Sozialversicherung der Bauern wegenentschiedener Sache bzw mangels Darlegung von BedenkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Antrag vom 30. Mai 2007, Z7 Rs 41/07i, (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 6. Juli 2007) begehrt das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß Art89 B-VG,
'der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw' und
als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
3. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G16/06, (VfSlg. 17.870/2006) hat der Verfassungsgerichtshof u.a. in §148i Abs1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. 559/1978, in der Fassung des Abschnitts II der 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I 140/1998, 3. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G16/06, (VfSlg. 17.870/2006) hat der Verfassungsgerichtshof u.a. in §148i Abs1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978,, in der Fassung des Abschnitts römisch II der 22. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1998,,
im ersten Satz die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und
im zweiten Satz die Wortfolge "der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw."
als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung trat mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983, 10.394/1985, 12.564/1990, 12.633/1991, 12.778/1991, 12.813/1991) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Dies gilt auch für jenen Zeitraum, in dem die Aufhebung auf Grund einer Fristsetzung noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. etwa VfSlg. 16.803/2003). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983, 10.394/1985, 12.564/1990, 12.633/1991, 12.778/1991, 12.813/1991) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Dies gilt auch für jenen Zeitraum, in dem die Aufhebung auf Grund einer Fristsetzung noch nicht in Kraft getreten ist vergleiche etwa VfSlg. 16.803/2003).
Der Antrag des Oberlandesgerichtes Graz war daher, soweit er sich auf die genannten Wortfolgen in §148i Abs1 Satz 1 und 2 BSVG bezieht, mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
4.1. Zum Antrag, §148i Abs2 BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, BGBl. I 140/1998, als verfassungswidrig aufzuheben, ist auf Folgendes hinzuweisen: 4.1. Zum Antrag, §148i Abs2 BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1998,, als verfassungswidrig aufzuheben, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag gemäß Art140 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg. 11.888/1988, 12.223/1989). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (VfSlg. 11.970/1989, 12.564/1990, 13.571/1993, 15.877/2000).
4.2. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Graz genügt nicht den unverzichtbaren Formerfordernissen des §62 Abs1 VfGG. Alle im Antrag vorgebrachten Bedenken beziehen sich, wenn überhaupt, im Ergebnis nur auf die bereits aufgehobenen Wortfolgen in §148i Abs1 Satz 1 und 2 BSVG, nicht aber auf §148i Abs2 BSVG, der idF BGBl. I 140/1998 wie folgt lautete: 4.2. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Graz genügt nicht den unverzichtbaren Formerfordernissen des §62 Abs1 VfGG. Alle im Antrag vorgebrachten Bedenken beziehen sich, wenn überhaupt, im Ergebnis nur auf die bereits aufgehobenen Wortfolgen in §148i Abs1 Satz 1 und 2 BSVG, nicht aber auf §148i Abs2 BSVG, der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1998, wie folgt lautete:
"Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Abs1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden."
Im Hinblick auf diese Bestimmung fehlt es im Antrag daher an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im einzelnen", wie sie §62 Abs1 VfGG zwingend voraussetzt.
Auch betreffend §148i Abs2 BSVG war der Antrag somit zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Sozialversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Bedenken, VfGH /Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung,res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G168.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010